Allgemeine Geschäftsbedingungen der ims Handhabungstechnik GmbH (Stand: Juli 2025)
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit unserer Firma, insbesondere Lieferungen, Leistungen und Angebote der ims Handhabungstechnik GmbH gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals in jedem Einzelfall ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen, wenn wir spätestens bei Auftragsbestätigung auf die Geltung der AGB hingewiesen hatten.
(2) Unser Angebot gilt ausschließlich für Industrie, Handel, Handwerk, Gewerbe und selbstständig beruflich Tätige.
(3) Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine eigenen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur dann für uns bindend, wenn diese Abweichungen von uns ausdrücklich in schriftlicher Form bestätigt werden. Aus diesem Grund sind alle Vereinbarungen, die zwischen uns und unserem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, schriftlich niederzulegen. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die von diesen AGB und dem schriftlichen Vertragstext (Auftragsbestätigung) abweichen.
(4) Soweit geschäftsnotwendig, sind wir befugt, die Daten des Kunden im Rahmen der Datenschutzgesetze (insbesondere § 28 BDSG) auch digital zu speichern und zu verarbeiten.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind drei Monate freibleibend und unverbindlich. Alle Angebote verstehen sich ab unserem Geschäftssitz in Bretten.
(2) Wir behalten Angebotsabweichungen vor, wenn zu berücksichtigende technische und/oder rechtliche Normen angepasst werden müssen.
(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Muster oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich so vereinbart wird und der Kunde seine schriftliche Freigabe erteilt hat. An Zeichnungen, Abbildungen, Unterlagen und sonstigen Dokumenten behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, insbesondere von Unterlagen, die als “vertraulich” eingestuft sind.
(4) Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande. Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Von uns bestätigte Aufträge können nicht storniert werden, es sei denn, dass wir ausnahmsweise schriftlich zustimmen. In diesem Fall können wir eine Entschädigung in Höhe von 40 % des Auftragsvolumens fordern. Die pauschalierte Entschädigung ist in jedem Fall begrenzt auf den branchenüblichen Gewinn.
(5) Beschreibungen und Abbildungen der ims-Produkte sowie technische Angaben sind nur annähernd maßgeblich. Wir behalten uns technische Änderungen bis zur Lieferung vor, durch die jedoch die Interessen des Bestellers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen.
(6) Die Fertigung der Produkte erfolgt ausschließlich nach technischen Spezifikationen unserer Zulieferfirmen.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gilt folgendes als vereinbart:
(1) Alle Preise sind netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Bretten zuzüglich der Kosten für die Verpackung und den Transport. Zusätzliche Leistungen und Lieferungen werden gesondert berechnet. Reparaturen, Montage und sonstige Dienstleistungen berechnen wir nach Aufwand.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug und in Euro zu zahlen.
(3) Wir behalten uns das Recht vor, die Zahlungsweise „Rechnung“ für bestimmte Bestellungen nicht zu akzeptieren und Sie stattdessen auf unsere weiteren Zahlungsarten zu verweisen. Sind auf die Hauptschuld bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(4) Wechsel und Schecks werden zur Tilgung der Schuld nur erfüllungshalber entgegengenommen und lassen die Verbindlichkeit aus der Hauptforderung bis zur endgültigen Tilgung unberührt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir ohne Einschränkung über den Betrag verfügen können. Im Falle der Hingabe von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Eine Pflicht zur Entgegennahme von Schecks und Wechseln durch uns besteht nicht.
(5) Wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, wie z.B. Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln oder Einstellung der Zahlungen, so sind wir berechtigt, weitere Lieferungen zunächst bis zur vollständigen Zahlung der Restschuld zurückzuhalten und die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(6) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht wurden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde wegen Gegenansprüchen nur aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
(7) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie Mahnkosten zu berechnen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
§ 4 Lieferung, Lieferzeit und Leistungszeit
(1) Bei den von uns auf der Auftragsbestätigung angegebene Liefertermine oder –fristen, handelt es sich um unverbindliche Angaben. Für eine verbindliche Angabe von Lieferterminen bedarf es eine gesonderte Gegenzeichnung von uns. Mündliche Zusagen sind nicht ausreichend und nicht bindend.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – wie z.B. bei Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen, nicht zu vertreten und stellen uns von jeglicher Haftung aus Verzugsgesichtspunkten frei. Derartige Umstände berechtigen uns, die geschuldete Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die o.g. Behinderung länger als 3 Monate andauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen.
(4) Auf Verlangen des Kunden haben wir zu erklären, ob innerhalb einer von uns zu bestimmende Frist geliefert wird, oder ob wir vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in jedem Fall ausgeschlossen.
(5) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes, maximal 10 % des Lieferwertes zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens steht dem Kunden nicht zu.
(6) Können Termine aus Gründen nicht eingehalten werden, die wir nicht zu vertreten haben, so ist ein Rücktritt vom Vertrag wegen der Verzögerung ausgeschlossen. Ist die Nichteinhaltung der Termine von uns zu vertreten, und hat uns der Kunde, eine angemessene Nachfrist gesetzt, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (Schadensersatz statt der Leistung) stehen dem Kunden nach den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht zu.
(7) Wir haben das Recht zu Teillieferungen und Teilleistungen; diese können getrennt berechnet werden. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über. Die Regelung in Punkt 6 der AGB bleibt hiervon unberührt.
(8) Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder wird der Versand der Ware auf seinen Wunsch verzögert oder zurückgestellt, so hat der Kunde beginnend einen Monat nach Eintritt des Annahmeverzuges bzw. Mitteilung seines Wunsches die uns durch die Lagerung anfallenden Lagerkosten zu bezahlen. Wir können uns zur Lagerung auch einer Spedition bedienen. Als Lagerkosten sind von dem Kunden pauschal 50,00 € / Tag zu zahlen, wobei es uns nachgelassen bleibt, höhere Lagerkosten nachzuweisen und geltend zu machen. Dem Kunden bliebt es vorbehalten, nachzuweisen, dass keine oder geringere Lagerkosten entstanden sind.
(9) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware an die Transportperson übergeben oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, ist die Frist mit Zugang der Meldung über die Versandbereitschaft beim Kunden eingehalten.
§ 5 Subunternehmer
Wir sind berechtigt, Subunternehmer für die Erfüllung unserer vertraglich übernommenen Leistungen einzusetzen.
§ 6 Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Auf Wunsch des Kunden, wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises bleiben alle gelieferten Gegenstände einschließlich der zugehörigen Dokumentation in unserem Eigentum. Der Vorbehalt gilt bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit uns entstandenen oder entstehenden Forderungen.
(2) Der Kunde hat die Vorbehaltswaren mit Sorgfalt zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an uns ab.
(3) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns, jedoch ohne eine Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich.
(4) Der Kunde tritt bereits jetzt eine aus der Weiterveräußerung der Ware bzw. der Weiterlizenzierung der Software entstandene Forderung an uns ab. Der Kunde ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf unser Verlangen hat der Kunde die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt zu geben. ims ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offen zu legen.
(5) Unseren Kunden ist es grundsätzlich untersagt, unser Eigentum vor vollständiger Zahlung in ein Gebäude einzufügen, so dass es wesentlicher Bestandteil des Gebäudes wird. Handelt der Kunde entgegen dieser Vereinbarung, so hat er uns einen daraus möglicherweise entstehenden Schaden bzw. Forderungsausfall zu erstatten, was insbesondere bei einer Insolvenz des Endabnehmers gilt.
(6) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Waren wird der Kunde vor vollständiger Zahlung nicht vornehmen. Die aus einem möglichen Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich unserer Vorbehaltswaren entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab, bis unsere Hauptforderung aus der Lieferung beglichen ist. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
(7) Bei Veräußerungen unserer Ware vor Begleichung unserer hierauf bezogenen Rechnungen hat der Kunde das Eigentum an der Ware vorzubehalten und auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
(8) Der Kunde ist verpflichtet, die ihm überlassene Ware – sei sie im Originalzustand oder umgearbeitet – gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Feuer, Einbruchs- und Wassergefahren, angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln, bis unsere hierauf bezogenen Rechnungen vollständig gezahlt sind. Darüber hinaus verpflichtet er sich, uns bis zur vollständigen Bezahlung der Ware jederzeit Auskunft über den Verbleib der Ware und über die aus einer Weiterveräußerung entstandenen Forderungen zu erteilen.
(9) Bei Zugriffen Dritter auf unser Eigentum wie z.B. Pfändungsmaßnahmen wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte gegenüber Dritten durchsetzen können. Die Kosten der Benachrichtigung trägt der Kunde. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
(10) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, unser Eigentum zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegenüber Dritten zu verlangen. Etwaige Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte tritt dieser bereits jetzt an uns ab. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrage.
§ 8 Mängelhaftung und Gewährleistung
(1) Wir gewährleisten, dass unsere Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Für Neuwaren beträgt die Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmern ein Jahr ab Gefahrübergang. Bei Gebrauchtwaren oder Ausstellungsstücken ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Gleiches gilt für Werkverträge, sofern keine Abnahme erfolgt ist. Die gesetzliche Verjährungsfrist bei Arglist sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(2) Offensichtliche Mängel sind von Unternehmern unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Lieferung – bei Werkleistungen nach Abnahme – schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Erfolgt keine fristgerechte Mängelanzeige, gelten die Lieferungen und Leistungen als mangelfrei abgenommen. Die Nutzung oder Verarbeitung mangelhafter Produkte ohne unsere vorherige Zustimmung führt zum Verlust aller Gewährleistungsrechte.
(3) Abbildungen, technische Angaben oder Muster in Prospekten und anderen Informationsmaterialien stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, sondern gelten als annähernd. Technisch bedingte Abweichungen in Ausführung, Material, Gestaltung oder Farbe stellen keinen Mangel dar.
(4) Der Kunde kann bei berechtigter Mängelrüge nach unserer Wahl entweder Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung) verlangen. Wir sind berechtigt, die gewählte Form der Nacherfüllung abzulehnen, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre. Ist die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen oder unzumutbar, kann der Kunde Minderung verlangen oder – bei nicht nur unerheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten.
(5) Für Zwecke der Nacherfüllung können wir wahlweise:
a) verlangen, dass das mangelhafte Teil zur Reparatur eingesendet wird;
b) einen Servicetechniker zur Reparatur an den Standort des Produkts entsenden.
Erfolgt die Nacherfüllung außerhalb unseres Geschäftssitzes auf Wunsch des Kunden, obwohl dies nicht der Erfüllungsort ist, trägt der Kunde die hierbei entstehenden Arbeits-, Reise- und Übernachtungskosten nach den jeweils gültigen Sätzen. Die unter Gewährleistung fallenden Ersatzteile sind kostenfrei. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über.
(6) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn:
a) Produkte entgegen unseren Anleitungen installiert, betrieben oder gewartet werden,
b) Änderungen, Umbauten oder Reparaturen durch den Kunden oder Dritte erfolgen,
c) nicht freigegebene Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden,
d) der Mangel auf äußere Einflüsse, ungeeigneten Baugrund oder normale Abnutzung zurückzuführen ist.
(7) Verschleißteile sowie Batterien/Akkus sind von der Gewährleistung ausgenommen.
(8) Gewährleistungsansprüche stehen ausschließlich dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht übertragbar.
(9) Weitergehende Gewährleistungsansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf einer schriftlich zugesicherten Eigenschaft beruhen oder zwingenden gesetzlichen Vorschriften unterliegen. Eine darüberhinausgehende Garantie wird nicht übernommen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart und bestätigt.
§ 9 Haftung
(1) Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gleich aus welchem Rechtsgrund haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wir haften nicht bei leichter Fahrlässigkeit.
(2) Unberührt bleiben alle Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Unberührt bleiben weiterhin alle Schadensersatzansprüche aus Verletzung einer Kardinalpflicht oder eine wesentliche Vertragspflicht; die Haftung ist hier jedoch auf den Ersatz des typischerweise zu erwartenden und eingetretenen Schadens begrenzt.
§ 10 Prüf- und Wartungsleistungen (z. B. UVV und DGUV)
Unsere Prüfungen erfolgen nach dem Stand der Technik und den geltenden gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung für mittelbare Schäden durch unterlassene Instandsetzung besteht nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
§ 11 Entwicklungsaufträge
(1) Soweit die ims Handhabungstechnik GmbH im Auftrag des Kunden Entwicklungsleistungen erbringt (z. B. Konstruktion, Prototypenbau, Softwareentwicklung oder Systemintegration), verbleiben alle Rechte an Entwürfen, Zeichnungen, Modellen, Software und sonstigen Ergebnissen der Entwicklungsleistung – einschließlich aller Schutzrechte – bei der ims Handhabungstechnik GmbH, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
(2) Wir gewähren dem Kunden ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den im Rahmen des Entwicklungsauftrags entstandenen Ergebnissen, ausschließlich zur vertragsgemäßen Nutzung der gelieferten Produkte. Eine weitergehende Nutzung oder Verwertung, insbesondere die Weitergabe an Dritte oder die Nachfertigung, ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, bei der Durchführung von Entwicklungsaufträgen erforderliche Mitwirkungshandlungen zu erbringen und alle notwendigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
§ 12 Geheimhaltung
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen, insbesondere technische Daten, Zeichnungen, Pläne, Prototypen, Know-how und Geschäftsgeheimnisse, strikt vertraulich zu behandeln und diese ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich zu machen oder außerhalb des Zwecks des jeweiligen Vertrages zu verwenden.
(2) Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus.
(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen,
- die zum Zeitpunkt der Offenlegung nachweislich öffentlich bekannt oder allgemein zugänglich waren,
- nachweislich unabhängig und ohne Rückgriff auf die vertraulichen Informationen entwickelt wurden,
- aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen offenbart werden müssen.
§ 13 Schutzrechte und Software
(1) An sämtlichen im Rahmen der Geschäftsbeziehung dem Kunden überlassenen Unterlagen, Zeichnungen, Entwicklungen, technischen Konzepten, Software, Firmware, Quellcodes, Programmen, Datenbanken, CAD-Modellen sowie sonstigen Dokumentationen und Ergebnissen verbleiben sämtliche Urheber-, Nutzungs- und Schutzrechte bei uns oder unseren Lizenzgebern, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Die dem Kunden überlassenen Softwarebestandteile (einschließlich Firmware) werden ausschließlich zur Nutzung im Zusammenhang mit dem jeweiligen Produkt auf Basis eines einfachen, nicht übertragbaren Nutzungsrechts zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Eine Vervielfältigung, Weitergabe, Veröffentlichung, Dekompilierung, Übersetzung, Bearbeitung oder anderweitige Nutzung ist – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Ausnahmen – unzulässig.
(3) Soweit im Rahmen unserer Leistungserbringung neue technische Entwicklungen, Konstruktionen, Softwarelösungen, Erfindungen oder sonstige schutzrechtsfähige Ergebnisse entstehen, stehen sämtliche Rechte hieran – insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Designrechte, Urheberrechte und Know-how – ausschließlich uns zu. Der Kunde erkennt diese Rechte ausdrücklich an. Eine Übertragung oder Lizenzierung solcher Rechte an den Kunden bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
(4) Sofern der Kunde im Rahmen der Zusammenarbeit eigene Unterlagen, Daten, Spezifikationen oder sonstige Inhalte einbringt, versichert er, dass dadurch keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Schutzrechtsverletzung vollumfänglich frei und ersetzt alle hieraus entstehenden Kosten, einschließlich notwendiger Rechtsverteidigung.
(5) Wir haften nicht für die Verletzung von Schutzrechten Dritter, wenn die gelieferten Produkte oder Software nach Vorgaben, Zeichnungen oder sonstigen Anweisungen des Kunden entwickelt oder gefertigt wurden. In diesem Fall trägt der Kunde die alleinige Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit und stellt uns ebenfalls von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
(6) Der Kunde ist nicht berechtigt, Schutzrechtsvermerke, Markenkennzeichen, Seriennummern oder andere Hinweise auf geistiges Eigentum an Software oder Produkten zu entfernen, zu verändern oder unkenntlich zu machen.
§ 14 Datenschutz
Wir verarbeiten personenbezogenen Daten gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen. Weitere Informationen sind in unserer Datenschutzerklärung unter https://ims-tec.de/datenschutz/ abrufbar.
§ 15 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz der ims Handhabungstechnik GmbH in Bretten. Gleiches gilt für Privatpersonen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ist, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz in Bretten.
§ 16 Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gilt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.